BGH - Beschluss vom 07.10.2020
XII ZB 349/20
Normen:
FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1 -2;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 225
MDR 2021, 381
NJW-RR 2021, 4
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Wandsbek, vom 03.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 704 XVII 155/19
AG Hamburg-Wandsbek, vom 25.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 704 XVII 155/19
LG Hamburg, vom 08.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 301 T 222/20

Anhörung eines Betroffenen im Betreuungsverfahren ohne Gelegenheit der Teilnahme des Verfahrenspflegers als verfahrensfehlerhaft; Umfassen der Unterbringung von dem Aufgabenkreis des Betreuers

BGH, Beschluss vom 07.10.2020 - Aktenzeichen XII ZB 349/20

DRsp Nr. 2020/17734

Anhörung eines Betroffenen im Betreuungsverfahren ohne Gelegenheit der Teilnahme des Verfahrenspflegers als verfahrensfehlerhaft; Umfassen der Unterbringung von dem Aufgabenkreis des Betreuers

a) Eine Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren, die stattgefunden hat, ohne dass der Verfahrenspfleger Gelegenheit hatte, an ihr teilzunehmen, ist verfahrensfehlerhaft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. Juli 2020 - XII ZB 228/20 - juris).b) Grundsätzlich ist das die Unterbringung genehmigende Gericht der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Betreuerbestellung enthoben. Allerdings hat das Gericht zu prüfen, ob die Unterbringung von dem Aufgabenkreis des Betreuers erfasst wird und – bei einer vorläufigen Bestellung des Betreuers – ob auch die zu genehmigende Unterbringungsdauer vom Zeitraum seiner Bestellung umfasst ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. August 2013 - XII ZB 614/11 - FamRZ 2013, 1726).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Übrigen der Beschluss der Zivilkammer 1 des Landgerichts Hamburg vom 8. Juli 2020 aufgehoben, soweit das Landgericht die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts HamburgWandsbek vom 3. Juni 2020 (Betreuung) zurückgewiesen hat.