BVerfG - Beschluß vom 24.04.1992
1 BvR 1721/91
Normen:
BGB § 1671 Abs. 5 ; FGG § 15 Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 411 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DRsp IV(418)267b
EzFamR GG Art. 103 Abs. 1 Nr. 2
FamRZ 1992, 1043
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 13.06.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 304 F 212/90
OLG Köln, vom 30.09.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 21 UF 120/91

Anhörungspflicht eines Sachverständigen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

BVerfG, Beschluß vom 24.04.1992 - Aktenzeichen 1 BvR 1721/91

DRsp Nr. 1993/2403

Anhörungspflicht eines Sachverständigen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

1. Das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozeßgrundrecht, das auch in einem dem Untersuchungsgrundsatz unterliegenden Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt, soll sicherstellen, daß die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme oder Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. Es verpflichtet die Gerichte, erhebliche Beweisanträge zu berücksichtigen.2. Die fachgerichtliche Auffassung, der Antrag auf mündliche Anhörung eines Sachverständigen sei nicht hinreichend substantiiert, weil keine konkreten Fragen an die Sachverständige angekündigt wurden, genügt nicht, um den Anforderungen eines wirkungsvollen Rechtsschutzes, dem die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs dient, gerecht zu werden.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 5 ; FGG § 15 Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 411 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Entziehung und Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Pfleger zum Zwecke der Besuchsregelung.