OLG Brandenburg - Urteil vom 25.10.2024
13 UF 41/24
Normen:
BGB § 1741 Abs. 2 S. 2, 3, 4; FamFG § 44 Abs. 5;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 777
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 08.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 54 F 85/23

Anhörungsrecht eines leiblichen Kindes im Adoptionsverfahren; Erfordernis gemeinsamer Annahmeerklärungen der Ehegatten i.R.d. Annahme eines Volljährigen

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.10.2024 - Aktenzeichen 13 UF 41/24

DRsp Nr. 2024/15438

Anhörungsrecht eines leiblichen Kindes im Adoptionsverfahren; Erfordernis gemeinsamer Annahmeerklärungen der Ehegatten i.R.d. Annahme eines Volljährigen

1. In Bezug auf eine Adoption ist bei Nichtvorliegen der Annahmevoraussetzungen der Ausspruch der Annahme regelmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit (ex tunc) aufzuheben. 2. Die Gesamtrechtsnachfolge ermöglicht dem Erben nicht, neue Rechtsverhältnisse erstmals nach dem Tod des Erblassers für diesen zu begründen. Insoweit kann der Erbe nicht die Erklärung des Verstorbenen hinsichtlich einer gemeinsamen Adoption ersetzen. 3. Ausnahmen von dem in § 1741 Abs. 2 S. 2 BGB festgeschriebenen Grundsatz, wonach ein Ehepaar ein Kind nur gemeinsam annehmen kann, sind über die in §§ 1741 Abs. 2 S. 3 und S. 4 sowie 1766 a Abs. 3 BGB hinausgehenden Konstellationen nicht zulässig.

Tenor

1. Die Beschwerde des Anzunehmenden gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 08.02.2024 - 54 F 85/23 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auch der Adoptionsantrag vom 26.11.2020 in der Gestalt, die Annahme des Anzunehmenden durch den Annehmenden und dessen Ehefrau ..., geborene ..., als gemeinsames Kind auszusprechen, abgewiesen wird.

2. Der Anzunehmende hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 500.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1741 Abs. 2 S. 2, 3, 4; FamFG § 44 Abs. 5;