OLG Bamberg - Beschluss vom 15.12.2020
2 UF 165/20
Normen:
FamFG § 44;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 614
MDR 2021, 391
Vorinstanzen:
AG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen 001 F 512/19

Anhörungsrüge gegen Nichtberücksichtigung von Belastungen bei einem VerfahrenskostenhilfeantragMehrbedarf für Alleinerziehende bei Zusammenleben mit einer weiteren erwachsenen Person

OLG Bamberg, Beschluss vom 15.12.2020 - Aktenzeichen 2 UF 165/20

DRsp Nr. 2021/1029

Anhörungsrüge gegen Nichtberücksichtigung von Belastungen bei einem Verfahrenskostenhilfeantrag Mehrbedarf für Alleinerziehende bei Zusammenleben mit einer weiteren erwachsenen Person

1. Der Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 30 Abs. 3 SGB XII entfällt bei Zusammenleben mit einer weiteren erwachsenen Person, die in erheblichem Umfang Erziehungsaufgaben wahrnimmt.

Tenor

1.

Die Anhörungsrüge der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 23.11.2020 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

In Abänderung des Beschlusses vom 23.11.2020 wird die von der Antragsgegnerin zu leistende Monatsrate auf jeweils 79,00 Euro ermäßigt. Der darüberhinausgehende Antrag auf Gewährung von zahlungsfreier Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 44;

Gründe

I.