Anlage: AUSZUG AUS EINER ENTSCHEIDUNG/EINEM GERICHTLICHEN VERGLEICH IN UNTERHALTSSACHEN, DIE/DER KEINEM ANERKENNUNGS- UND VOLLSTRECKBARERKLÄRUNGSVERFAHREN UNTERLIEGT EuUntVO
Stand: 10.12.2018
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EU) 2018/1937, ABl. L 314 vom 11. 12. 2018 S. 36
2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen

Anlage: AUSZUG AUS EINER ENTSCHEIDUNG/EINEM GERICHTLICHEN VERGLEICH IN UNTERHALTSSACHEN, DIE/DER KEINEM ANERKENNUNGS- UND VOLLSTRECKBARERKLÄRUNGSVERFAHREN UNTERLIEGT EuUntVO Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen

Anlage: AUSZUG AUS EINER ENTSCHEIDUNG/EINEM GERICHTLICHEN VERGLEICH IN UNTERHALTSSACHEN, DIE/DER KEINEM ANERKENNUNGS- UND VOLLSTRECKBARERKLÄRUNGSVERFAHREN UNTERLIEGT

EuUntVO ( Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen )

ANHANG I
(Artikel 20 und Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen) WICHTIG Vom Ursprungsgericht auszufertigen Nur auszufertigen, wenn die Entscheidung oder der gerichtliche Vergleich im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar ist Es sind nur die Angaben zu machen, die in der Entscheidung oder in dem gerichtlichen Vergleich stehen oder die dem Ursprungsgericht mitgeteilt wurden 1. ART DES SCHRIFTSTÜCKS
Entscheidung Gerichtlicher Vergleich

Datum und Aktenzeichen: Die Entscheidung/der gerichtliche Vergleich wird in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt und kann dort vollstreckt werden, ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann und ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf (Artikel 17 und 48 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009). 2. URSPRUNGSGERICHT 2.1. Bezeichnung: 2.2. Anschrift: 2.2.1. Straße und Hausnummer/Postfach: 2.2.2. PLZ und Ort: 2.2.3.