ABLEHNUNG ODER EINSTELLUNG DER BEARBEITUNG EINES ANTRAGS (Artikel 58 Absätze 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen)
□ Die ersuchte Zentrale Behörde stellt die Bearbeitung des Antrags ein, da die ersuchende Zentrale Behörde die von der ersuchten Zentralen Behörde angeforderten zusätzlichen Schriftstücke oder Informationen nicht innerhalb einer Frist von 90 Tagen oder einer von der ersuchten Zentralen Behörde gesetzten längeren Frist vorgelegt hat. |
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