Anlage EuUntVO
Stand: 10.12.2018
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EU) 2018/1937, ABl. L 314 vom 11. 12. 2018 S. 36
2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen

Anlage EuUntVO Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen

Anlage

EuUntVO ( Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen )

ANHANG IX
ABLEHNUNG ODER EINSTELLUNG DER BEARBEITUNG EINES ANTRAGS
(Artikel 58 Absätze 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen)

1. Ersuchende Zentrale Behörde 1.1. Aktenzeichen der ersuchenden Zentralen Behörde: 1.2. Name und Vorname(n) der mit der weiteren Bearbeitung des Antrags beauftragten Person: 2. Ersuchte Zentrale Behörde 2.1. Aktenzeichen der ersuchten Zentralen Behörde: 2.2. Für die weitere Bearbeitung des Antrags zuständige Person: 2.2.1. Name und Vorname(n): 2.2.2. Telefon: 2.2.3. Telefax: 2.2.4. E-Mail: 3. Die ersuchte Zentrale Behörde lehnt die Bearbeitung des Antrags ab, da offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind Gründe (bitte angeben): 4.
Die ersuchte Zentrale Behörde stellt die Bearbeitung des Antrags ein, da die ersuchende Zentrale Behörde die von der ersuchten Zentralen Behörde angeforderten zusätzlichen Schriftstücke oder Informationen nicht innerhalb einer Frist von 90 Tagen oder einer von der ersuchten Zentralen Behörde gesetzten längeren Frist vorgelegt hat.