Anlage: (zu § 20 Absatz 2 Satz 1) BBesG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 414

Anlage: (zu § 20 Absatz 2 Satz 1) BBesG Bundesbesoldungsgesetz

Anlage: (zu § 20 Absatz 2 Satz 1)

BBesG ( Bundesbesoldungsgesetz )

Anlage I
Bundesbesoldungsordnungen A und B Vorbemerkungen I. Allgemeine Vorbemerkungen 1. Amtsbezeichnungen (1)Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form. (2)1Die in den Bundesbesoldungsordnungen A und B gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. 2Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze beigefügt werden, die hinweisen auf 1. den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich, 2. die Laufbahn, 3. die Fachrichtung. 3Die Grundamtsbezeichnungen "Rat", "Oberrat", "Direktor", "Leitender Direktor", "Direktor und Professor", "Erster Direktor", "Oberdirektor", "Präsident" und "Präsident und Professor" dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden. (3)1Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen der Bundesbesoldungsordnung B entscheidet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. 2Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen der Bundesbesoldungsordnung B jährlich zum 1. März im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt.