Anlage: (zu § 39 Absatz 1 Satz 1) BBesG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 414

Anlage: (zu § 39 Absatz 1 Satz 1) BBesG Bundesbesoldungsgesetz

Anlage: (zu § 39 Absatz 1 Satz 1)

BBesG ( Bundesbesoldungsgesetz )

Anlage V
(zu § 39 Absatz 1 Satz 1) Gültig ab 1. März 2024 Familienzuschlag (Monatsbetrag in Euro)
Stufe 1 (§ 40 Absatz 1) Stufe 2 (§ 40 Absatz 2)
171,28 317,66

Der Familienzuschlag erhöht sich - für das zweite zu berücksichtigende Kind um 146,38 Euro, - für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 456,06 Euro. Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes Für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes erhöht sich der Familienzuschlag wie folgt:
1. für das erste zu berücksichtigende Kind für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes um 5,37 Euro,
2. für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
- in der Besoldungsgruppe A 3 und für Anwärter des einfachen Dienstes um 26,84 Euro,
- in der Besoldungsgruppe A 4 um 21,47 Euro,
- in der Besoldungsgruppe A 5 um 16,10 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt. Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1
- Besoldungsgruppen A 3 bis A 8: 144,27 Euro
- Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 153,15 Euro