OLG Bamberg - Urteil vom 07.10.2005
6 U 18/05
Normen:
BGB § 185 § 328 § 362 Abs. 2 § 428 § 430 §§ 741 ff. § 747 S. 2i § 808 § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 § 1626 Abs. 1 § 1642 § 1646 Abs. 1 § 1664 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Bamberg 2006, 68
WM 2006, 273
Vorinstanzen:
LG Coburg, vom 08.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 867/03

Anlegen von Sparbüchern durch die Eltern auf den Namen eines minderjährigen Kindes - Zur Frage, wer Inhaber der Forderung gegen die Bank wird - Sorgfaltspflichten des sorgeberechtigten Elternteils bei der Verwendung eines Teils des angelegten Geldes für das Kind - Schadensersatz- bzw. Bereicherungsanspruch der Bank nach Gutschrift des abgehobenen Betrages auf Grund eines Schlichterspruchs?

OLG Bamberg, Urteil vom 07.10.2005 - Aktenzeichen 6 U 18/05

DRsp Nr. 2005/20100

Anlegen von Sparbüchern durch die Eltern auf den Namen eines minderjährigen Kindes - Zur Frage, wer Inhaber der Forderung gegen die Bank wird - Sorgfaltspflichten des sorgeberechtigten Elternteils bei der Verwendung eines Teils des angelegten Geldes für das Kind - Schadensersatz- bzw. Bereicherungsanspruch der Bank nach Gutschrift des abgehobenen Betrages auf Grund eines Schlichterspruchs?

1. In der Rechtsprechung wird teilweise die Auffassung vertreten, dass auch Eltern - nicht nur die sonstigen "nahen Angehörigen" - bei Anlegung eines Sparbuchs auf den Namen ihres minderjährigen Kindes im Zweifel jedenfalls dann Gläubiger des Kreditinstituts bleiben, wenn sie das Sparbuch in ihrem Besitz behalten. 2. Andererseits können Eltern als gesetzliche Vertreter auch dergestalt Geld für ihr minderjähriges Kind anlegen, dass dieses selbst Forderungsinhaber wird. 3. Das Gericht neigt zu der Ansicht, dass dem Umstand, dass das Sparbuch im Besitz der Eltern verbleibt, keine indizielle Bedeutung dafür zukommt, dass die Eltern Forderungsinhaber bleiben. 4. Dafür, dass das Kind Forderungsinhaber geworden ist, spricht im Streitfall, dass die Sparkonten ausdrücklich dem "Prämiensparen für Jugendliche" dienen sollte.