OLG Zweibrücken - Beschluss vom 12.09.2003
3 W 177/03
Normen:
PStG § 15a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ; PStG § 15a Abs. 2 ; PStG § 15b Abs. 2 ; PStG § 48 Abs. 1 ; FGG § 12 ; FGG § 15 ; FGG § 25 ; EMRK Art. 6 Abs. 2 ; GG Art. 2 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 15.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 127/03
AG Koblenz 28 UR III 64/02,

Anlegung eines Familienbuchs

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.09.2003 - Aktenzeichen 3 W 177/03

DRsp Nr. 2003/12710

Anlegung eines Familienbuchs

»Auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: Antrag auf Anlegung eines Familienbuchs für eine im Ausland geschlossene Ehe) dürfen einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen Stellung zu nehmen die Beteiligten Gelegenheit hatten und verbietet es die Unschuldsvermutung, bei Beweisüberlegungen zum Nachteil eines Beteiligten die bloße Tatsache ausschlagen zu lassen, dass gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ohne rechtskräftige Verurteilung geführt worden ist.«

Normenkette:

PStG § 15a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ; PStG § 15a Abs. 2 ; PStG § 15b Abs. 2 ; PStG § 48 Abs. 1 ; FGG § 12 ; FGG § 15 ; FGG § 25 ; EMRK Art. 6 Abs. 2 ; GG Art. 2 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Beteiligte zu 1) ist Deutscher, die Beteiligte zu 2) besitzt die ghanaische Staatsangehörigkeit.