BGH - Beschluß vom 04.10.1990
XII ZB 200/87
Normen:
PStG § 15a, § 15b Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR PStG § 15b Abs. 2 Standesbeamter 1
JuS 1992, 261
NJW 1991, 3088
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Anlegung eines Familienbuchs für eine im Ausland geschlossene Ehe

BGH, Beschluß vom 04.10.1990 - Aktenzeichen XII ZB 200/87

DRsp Nr. 1994/4047

Anlegung eines Familienbuchs für eine im Ausland geschlossene Ehe

»Soll für eine im Ausland geschlossene Ehe ein Familienbuch angelegt werden, hat der Standesbeamte auch zu prüfen, ob eine nach materiellem Recht wirksame Ehe zustande gekommen ist.«

Normenkette:

PStG § 15a, § 15b Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteilige zu 1 ist ghanaische Staatsangehörige, der während des Verfahrens verstorbene frühere Beteiligte zu 2, C.-P. E., besaß die deutsche Staatsangehörigkeit.