BGH - Urteil vom 17.10.2000
X ZR 97/99
Normen:
BGB §§ 651g, 174 S. 1;
Fundstellen:
BGHZ 145, 343
DB 2001, 864
JuS 2001, 397
MDR 2001, 381
NJW 2001, 289
NJW-RR 2001, 636
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Anmeldung von Ersatzansprüchen gegen den Reiseveranstalter durch einen bevollmächtigten Vertreter

BGH, Urteil vom 17.10.2000 - Aktenzeichen X ZR 97/99

DRsp Nr. 2000/9990

Anmeldung von Ersatzansprüchen gegen den Reiseveranstalter durch einen bevollmächtigten Vertreter

»Die Anmeldung von Ersatzansprüchen nach dem Reisevertragsrecht der §§ 651 a ff. BGB durch einen Vertreter des geschädigten Reisenden ist unwirksam, wenn der Anmeldung nicht die Originalvollmachtsurkunde beigelegt ist und der Reiseveranstalter aus diesem Grund die Anmeldung der Ansprüche unverzüglich zurückweist. Die Vorlage einer beglaubigten Kopie der Vollmachtsurkunde genügt in diesem Zusammenhang nicht.«

Normenkette:

BGB §§ 651g, 174 S. 1;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung der Kosten für eine Ersatzunterkunft in der Türkei in Anspruch.

Über ein Reisebüro buchte der Kläger bei der Beklagten für sich und sechs weitere Personen eine sogenannte "F.-Reise" in die Türkei. Die Reiseleistungen umfaßten unter anderem die Unterbringung in einem Vier-Sterne-Hotel mit Halbpension an der Südägäis, sowie den Hin- und Rückflug.