[Gründe]
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist.
Entgegen den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG hat es die Beschwerdeführerin versäumt, mit dem Vermerk über die am 4. Februar 2020 vor dem Amtsgericht erfolgte Anhörung der Verfahrensbeiständin und des Jugendamts für die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erforderliche Unterlagen beizufügen. Auf die dort offenbar erfolgten, auch im angegriffenen Beschluss vom 17. Februar 2020 inhaltlich nicht näher ausgeführten Angaben stützt das Amtsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des Sorgerechtsentzugs neben den Erkenntnissen eines Sachverständigengutachtens maßgeblich. Die Beschwerdeführerin hat auch den wesentlichen Inhalt des Anhörungsvermerks nicht vorgetragen. Da das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 20. April 2020 weitgehend auf den amtsgerichtlichen Beschluss Bezug nimmt, erfasst der Begründungsmangel auch die gegen die Beschwerdeentscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde.