BVerfG - Beschluss vom 30.04.2018
1 BvR 393/18
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; GG Art. 2; BVerfGG § 93a Abs. 2; BGB § 1791b Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2018, 309
FamRZ 2018, 1092
FuR 2018, 413
NJW 2018, 3301
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 06.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 20 UF 753/17
AG Marienberg, vom 02.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 507/16

Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung i.R.d. im fachgerichtlichen Verfahren bestellten Verfahrensbeistands gegen die im Zuge eines Sorgerechtsentzugs erfolgte Bestimmung des Jugendamts zum Amtsvormund

BVerfG, Beschluss vom 30.04.2018 - Aktenzeichen 1 BvR 393/18

DRsp Nr. 2018/9069

Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung i.R.d. im fachgerichtlichen Verfahren bestellten Verfahrensbeistands gegen die im Zuge eines Sorgerechtsentzugs erfolgte Bestimmung des Jugendamts zum Amtsvormund

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; GG Art. 2; BVerfGG § 93a Abs. 2; BGB § 1791b Abs. 1 S. 1;

Gründe

Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der im fachgerichtlichen Verfahren bestellte Verfahrensbeistand gegen die im Zuge eines Sorgerechtsentzugs erfolgte Bestimmung des Jugendamts zum Amtsvormund.

Er macht geltend, dass die Grundrechte des Kindes aus Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt seien, weil mit ihm selbst ein dem Jugendamt vorzuziehender ehrenamtlicher Einzelvormund zur Verfügung gestanden hätte, nachdem er seine Bereitschaft zur Übernahme der ehrenamtlichen Vormundschaft und zur Aufnahme des Kindes in seinen Haushalt erklärt habe. Grundrechte des Kindes seien außerdem dadurch verletzt, dass der Amtsvormund das Kind nicht aus dem Haushalt der nicht erziehungsgeeigneten Mutter herausgenommen und damit die bestehende Kindeswohlgefährdung nicht beendet habe.