BVerfG - Beschluss vom 07.02.2022
1 BvR 1655/21
Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2022, 219
FamRZ 2022, 694
NJW 2022, 1005
Vorinstanzen:
AG Böblingen, vom 18.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 1003/20
OLG Stuttgart, vom 15.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 UF 69/21

Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wegen Verletzung des Elternrechts durch Entzug des Sorgerechts mit Fremdunterbringung des Sohnes in einer Wohngruppe

BVerfG, Beschluss vom 07.02.2022 - Aktenzeichen 1 BvR 1655/21

DRsp Nr. 2022/4069

Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wegen Verletzung des Elternrechts durch Entzug des Sorgerechts mit Fremdunterbringung des Sohnes in einer Wohngruppe

1. Verfassungsrechtlich kommt es bei der Beurteilung eines Eingriffs in das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG durch ein fachgerichtliches Verfahren darauf an, dass die Gerichte den Sachverhalt dergestalt ermittelt haben, dass eine möglichst zuverlässige Tatsachengrundlage für eine am Wohl des Kindes orientierte Entscheidung vorliegt.2. Hat das Gericht eine zuverlässige Tatsachengrundlage für eine am Wohl des Kindes orientierte Entscheidung ermittelt, kann selbst der vollständige Verzicht auf eine einfachrechtlich vorgesehene persönliche Anhörung in Sorgerechtsangelegenheiten mit Verfassungsrecht in Einklang stehen, wenn er mit dem Zweck der betroffenen Anhörungsregelung vereinbar ist.3. Die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde durch den gesetzlichen Vertreter eines minderjährigen Kindes kommt im Falle eines offensichtlichen Interessenkonflikts zwischen dem gesetzlichen Vertreter und dem Kind nicht in Betracht.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1;

[Gründe]

I.