BGH - Beschluss vom 04.11.2020
XII ZB 436/19
Normen:
VBVG a.F. § 5 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 389
MDR 2021, 326
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 27.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 536 XVII 1465/05
LG Leipzig, vom 19.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 602/16

Annahme des Leben in einem Heim gemäß § 5 Abs. 3 VBVG a.F. bei tatsächlichen Leben in einer angemieteten Wohnung und Bezug von ambulanten Betreuungsleistungen

BGH, Beschluss vom 04.11.2020 - Aktenzeichen XII ZB 436/19

DRsp Nr. 2021/923

Annahme des Leben in einem Heim gemäß § 5 Abs. 3 VBVG a.F. bei tatsächlichen Leben in einer angemieteten Wohnung und Bezug von ambulanten Betreuungsleistungen

Lebt der Betroffene in einer angemieteten Wohnung und bezieht er von einem gesonderten Anbieter ambulante Betreuungsleistungen, so hält er sich damit grundsätzlich noch nicht in einem Heim gemäß § 5 Abs. 3 VBVG aF auf (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 28. November 2018 - XII ZB 517/17 - FamRZ 2019, 477 und vom 20. Mai 2020 - XII ZB 226/18 - FamRZ 2020, 1408).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 19. August 2019 aufgehoben.

Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Leipzig vom 27. April 2016 und vom 11. April 2017 dahingehend abgeändert, dass die dem weiteren Beteiligten zu 2 aus der Staatskasse zu erstattende Betreuervergütung anstelle der jeweils festgesetzten 804 € auf jeweils 1.407 € festgesetzt wird.

Die Rechtsmittelverfahren sind gerichtskostenfrei; die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der weitere Beteiligte zu 3.

Wert: 1.206 €

Normenkette:

VBVG a.F. § 5 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Vergütungsansprüche eines Betreuungsvereins.