BGH - Beschluß vom 05.12.1990
XII ZB 26/90
Normen:
VAHRG § 1 Abs. 3, § 3c;
Fundstellen:
BGHR VAHRG § 1 Abs. 3 Versorgungsträger, mehrere 1
BGHR VAHRG § 3c, Ermessen 3
DRsp I(166)228c
FamRZ 1991, 314
LM VAHRG Nr. 42
MDR 1991, 769
NJW-RR 1991, 451

Annahme einer Härte bei Unterschreitung des Grenzwerts; Ausgleich durch Quasi-Splitting

BGH, Beschluß vom 05.12.1990 - Aktenzeichen XII ZB 26/90

DRsp Nr. 1992/889

Annahme einer Härte bei Unterschreitung des Grenzwerts; Ausgleich durch Quasi-Splitting

»Bestehen bei mehreren Versorgungsträgern Anrechte, die anteilmäßig im Wege des Quasi-Splitting auszugleichen sind, und führt nur diese Aufteilung dazu, daß eines der zu begründenden Anrechte den Grenzwert des § 3c VAHRG unterschreitet, darf der Ausgleich dieses Anrechts nicht ausgeschlossen werden.«

Normenkette:

VAHRG § 1 Abs. 3, § 3c;

I. Die im Jahre 1948 geborenen Parteien haben am 10. April 1970 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 10. Februar 1989 zugestellt worden.