BGH - Beschluss vom 06.02.2019
XII ZB 408/18
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1666a;
Fundstellen:
FamRB 2019, 180
FamRZ 2019, 598
FuR 2019, 345
MDR 2019, 486
NJW 2019, 1435
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 16.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 48 F 59/18
OLG Karlsruhe, vom 03.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 18 UF 91/18

Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit bezüglich einer erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls eines Kindes; Klage eines Elternteils gegen die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts; Anforderungen an das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB

BGH, Beschluss vom 06.02.2019 - Aktenzeichen XII ZB 408/18

DRsp Nr. 2019/3824

Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit bezüglich einer erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls eines Kindes; Klage eines Elternteils gegen die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts; Anforderungen an das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB

a) Eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr festgestellt wird, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212).b) Die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit muss auf konkreten Verdachtsmomenten beruhen. Eine nur abstrakte Gefährdung genügt nicht (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212).