OLG Hamm - Beschluss vom 01.12.2009
I-15 Wx 236/09
Normen:
BGB § 1742; LPartG § 9 Abs. 7; GG Art. 6 Abs. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2010, 698
FGPrax 2010, 28
FamRB 2010, 75
FamRZ 2010, 1259
MDR 2010, 449
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 16.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 775/008
AG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 105 XVI 5/08

Annahme eines Kindes durch den eingetragenen Lebenspartner

OLG Hamm, Beschluss vom 01.12.2009 - Aktenzeichen I-15 Wx 236/09

DRsp Nr. 2009/27405

Annahme eines Kindes durch den eingetragenen Lebenspartner

1. Ein bereits angenommenes Kind kann von dem eingetragenen Lebenspartner des Annehmenden nicht ein weiteres Mal angenommen werden. 2. Diese sich aus §§ 1742 BGB, 9 Abs. 7 LPartG ergebende Beschränkung steht mit Art. 6 Abs. 1 GG im Einklang.

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1742; LPartG § 9 Abs. 7; GG Art. 6 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1) hat am 09.07.2004 das 1999 in H., Bulgarien, geborene Kind J. durch Gerichtsbeschluss des Stadtgerichts Sofia adoptiert. Seit dieser Zeit sind die verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Kind und seinen Verwandten nach Art. 61 des Familiengesetzbuches der Republik Bulgarien unterbrochen.

Am ... 2005 hat die Beteiligte zu 1) mit der Beteiligten zu 2) vor dem Standesbeamten in Münster eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. In ihrem gemeinsamen Haushalt lebt auch das von der Beteiligten zu 1) adoptierte Kind, das schon seit seiner Geburt bei der Beteiligten zu 1) in Münster wohnt und auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.