Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.
I.
Die Beteiligte zu 1) hat am 09.07.2004 das 1999 in H., Bulgarien, geborene Kind J. durch Gerichtsbeschluss des Stadtgerichts Sofia adoptiert. Seit dieser Zeit sind die verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Kind und seinen Verwandten nach Art. 61 des Familiengesetzbuches der Republik Bulgarien unterbrochen.
Am ... 2005 hat die Beteiligte zu 1) mit der Beteiligten zu 2) vor dem Standesbeamten in Münster eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. In ihrem gemeinsamen Haushalt lebt auch das von der Beteiligten zu 1) adoptierte Kind, das schon seit seiner Geburt bei der Beteiligten zu 1) in Münster wohnt und auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
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