Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.
I.
Die Beteiligte zu 1) hat am 09.07.2004 das am 11.10.1999 in I, C, geborene Kind K H I1 durch Gerichtsbeschluss des Stadtgerichts Z1 adoptiert. Seit dieser Zeit sind die verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Kind und seinen Verwandten nach Art. 61 des Familiengesetzbuches der Republik C unterbrochen.
Am 07.10.2005 hat die Beteiligte zu 1) mit der Beteiligten zu 2) vor dem Standesbeamten in N eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. In ihrem gemeinsamen Haushalt lebt auch das von der Beteiligten zu 1) adoptierte Kind, das schon seit seiner Geburt bei der Beteiligten zu 1) in N wohnt und auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
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