OLG Hamm - Beschluss vom 01.12.2009
15 Wx 236/09
Normen:
BGB § 1742; LPartG § 9 Abs. 7; GG Art. 6 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2010, 2065
Vorinstanzen:

Annahme eines Kindes durch den eingetragenen Lebenspartner des Annehmenden

OLG Hamm, Beschluss vom 01.12.2009 - Aktenzeichen 15 Wx 236/09

DRsp Nr. 2010/392

Annahme eines Kindes durch den eingetragenen Lebenspartner des Annehmenden

1. Ein bereits angenommenes Kind kann von dem eingetragenen Lebenspartner des Annehmenden nicht ein weiteres Mal angenommen werden. 2. Diese sich aus §§ 1742 BGB, 9 Abs. 7 LPartG ergebende Beschränkung steht mit Art. 6 Abs. 1 GG im Einklang.

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1742; LPartG § 9 Abs. 7; GG Art. 6 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1) hat am 09.07.2004 das am 11.10.1999 in I, C, geborene Kind K H I1 durch Gerichtsbeschluss des Stadtgerichts Z1 adoptiert. Seit dieser Zeit sind die verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Kind und seinen Verwandten nach Art. 61 des Familiengesetzbuches der Republik C unterbrochen.

Am 07.10.2005 hat die Beteiligte zu 1) mit der Beteiligten zu 2) vor dem Standesbeamten in N eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. In ihrem gemeinsamen Haushalt lebt auch das von der Beteiligten zu 1) adoptierte Kind, das schon seit seiner Geburt bei der Beteiligten zu 1) in N wohnt und auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.