OLG Karlsruhe - Beschluss vom 29.09.2021
2 UF 118/20
Normen:
BGB § 1741 Abs. 2 S. 3; BGB § 1754 Abs. 1; BGB § 1755 Abs. 2; StAG § 27;
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 02.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 1038/18

Annahme eines KindesAdoption zum KindeswohlKein Verlust einer Staatsangehörigkeit durch eine Annahme als Kind

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.09.2021 - Aktenzeichen 2 UF 118/20

DRsp Nr. 2022/14866

Annahme eines Kindes Adoption zum Kindeswohl Kein Verlust einer Staatsangehörigkeit durch eine Annahme als Kind

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Annehmenden wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 02.07.2020 (Az.: 1 F 1038/18) wie folgt abgeändert:

1.

Der Anzunehmende N. S., geboren am ... in K. (Geburtseintrag Nr: ... des Standesamtes Stadt K. vom ...), Staatsangehörigkeit: deutsch, wird von dem Annehmenden I. S., geboren am ... in T./G. (Geburtsurkunde Nr. ...), g. Staatsangehöriger,

als Kind angenommen.

2.

Der Anzunehmende erlangt durch die Annahme die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes des Annehmenden und seiner Ehefrau M. A.

3.

Das Kind führt als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden "S.".

II.

Das Verfahren erster Instanz und das Beschwerdeverfahren sind gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden in beiden Instanzen nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1741 Abs. 2 S. 3; BGB § 1754 Abs. 1; BGB § 1755 Abs. 2; StAG § 27;

Gründe

I.

Mit der Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung seines Antrags, die Annahme des Anzunehmenden als Kind des Beschwerdeführers auszusprechen.