Auf die Beschwerde des Annehmenden wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 02.07.2020 (Az.:
Der Anzunehmende N. S., geboren am ... in K. (Geburtseintrag Nr: ... des Standesamtes Stadt K. vom ...), Staatsangehörigkeit: deutsch, wird von dem Annehmenden I. S., geboren am ... in T./G. (Geburtsurkunde Nr. ...), g. Staatsangehöriger,
als Kind angenommen.
2.Der Anzunehmende erlangt durch die Annahme die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes des Annehmenden und seiner Ehefrau M. A.
3.Das Kind führt als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden "S.".
II.Das Verfahren erster Instanz und das Beschwerdeverfahren sind gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden in beiden Instanzen nicht erstattet.
I.
Mit der Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung seines Antrags, die Annahme des Anzunehmenden als Kind des Beschwerdeführers auszusprechen.
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