BVerfG - Beschluss vom 20.10.2008
1 BvR 291/06
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 1769;
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, 95 XVI 9a/03 vom 10.02.2004,
AG Düsseldorf, vom 21.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 95 XVI 9/03

Annahme Volljähriger bei entgegenstehenden überwiegenden Interessen der Kinder des Annehmenden; Pflicht zur Anhörung der Kinder des Annehmenden im Adoptionsverfahren

BVerfG, Beschluss vom 20.10.2008 - Aktenzeichen 1 BvR 291/06

DRsp Nr. 2009/14586

Annahme Volljähriger bei entgegenstehenden überwiegenden Interessen der Kinder des Annehmenden; Pflicht zur Anhörung der Kinder des Annehmenden im Adoptionsverfahren

Tenor:

Die Adoptionsbeschlüsse des Amtsgerichts Düsseldorf vom 10. Februar 2004 - 95 XVI 9a/03 - und vom 21. August 2003 - 95 XVI 9/03 - verletzten die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Rechtskraft der Entscheidungen wird aufgehoben. Die Sachen werden an das Amtsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 1769;

Gründe:

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Adoption der Brüder K. durch ihren leiblichen Vater.

1.

Die Beschwerdeführerin ist das leibliche Kind des am 16. September 2005 verstorbenen Dr. G. Die Ehe der Eltern wurde 1961 geschieden. Bei der Ermittlung der Pflichtteilsansprüche erhielt die Beschwerdeführerin davon Kenntnis, dass ihr Vater die leiblichen Kinder seiner späteren Ehefrau im Wege der Erwachsenenadoption angenommen hatte. Die Beschwerdeführerin wurde an beiden Adoptionsverfahren nicht beteiligt.