OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.10.2024
4 UF 173/23
Normen:
VersAusglG § 20; VersAusglG § 21;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 344
FuR 2025, 155
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 400 F 270/21

Anordnung der Abtretung der Ansprüche des Ausgleichspflichtigen gegen den Versorgungsträger im Rahmen des Versorgungsausgleichs

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.10.2024 - Aktenzeichen 4 UF 173/23

DRsp Nr. 2024/14000

Anordnung der Abtretung der Ansprüche des Ausgleichspflichtigen gegen den Versorgungsträger im Rahmen des Versorgungsausgleichs

1. Bei einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unter den früheren Ehegatten nach § 20 VersAusglG ist der Versorgungsträger hinsichtlich des Zahlungsausspruchs nicht in eigenen Rechten betroffen und daher nicht beschwerdebefugt. 2. Anderes gilt (entgegen bisher h. L.) hinsichtlich der Anordnung der Abtretung der Ansprüche des Ausgleichspflichtigen gegen den Versorgungsträger, dem damit ein zweiter Gläubiger gegenüber steht. 3. § 21 Abs. 3 VersAusglG stellt klar, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich höher eingestuft wird als etwaige Schutzvorschriften, die eine Übertragung und Pfändbarkeit von laufenden Versorgungen verbieten (Fortführung BGH FamRZ 2019, 785).

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen, soweit sie sich gegen den Ausspruch zur Zahlung rückständiger und laufender schuldrechtlicher Ausgleichsrente wendet.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf 5.615,60 € festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 20; VersAusglG § 21;

Gründe