BVerfG - Beschluss vom 10.03.2021
1 BvR 2583/20
Normen:
BVerfGG § 34a Abs. 3; BGB § 1628;
Vorinstanzen:
OLG München, vom 15.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 30 UF 1071/20

Anordnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigungserklärung i.R.d. Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen in einem praktizierten paritätischen Wechselmodell

BVerfG, Beschluss vom 10.03.2021 - Aktenzeichen 1 BvR 2583/20

DRsp Nr. 2021/5773

Anordnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigungserklärung i.R.d. Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen in einem praktizierten paritätischen Wechselmodell

Tenor

Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 3; BGB § 1628;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerde betraf die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren, in dem die Beschwerdeführerin die Übertragung der alleinigen Entscheidungsbefugnis über die Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen in einem praktizierten (paritätischen) Wechselmodell verfolgt.

1. Die Beschwerdeführerin ist Mutter von zwei minderjährigen Kindern, die aus der Ehe mit dem Vater hervorgegangen sind. Die getrenntlebenden Eltern üben die elterliche Sorge für beide Kinder gemeinsam aus und betreuen sie mit gleichen Anteilen in einem paritätischen Wechselmodell.