BGH - Beschluss vom 18.10.2017
XII ZB 186/17
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1a; BGB § 1896 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2018, 29
FamRZ 2018, 205
FuR 2018, 49
MDR 2018, 410
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 06.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 46 XVII P 119/12
LG Bremen, vom 31.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 55/17

Anordnung der Betreuung eines Volljährigen gegen dessen Willen; Feststellung des Fehlens der Fähigkeit des an einer psychischen Erkrankung leidenden Betroffenen zur Bildung eines freien Willens

BGH, Beschluss vom 18.10.2017 - Aktenzeichen XII ZB 186/17

DRsp Nr. 2017/15966

Anordnung der Betreuung eines Volljährigen gegen dessen Willen; Feststellung des Fehlens der Fähigkeit des an einer psychischen Erkrankung leidenden Betroffenen zur Bildung eines freien Willens

Wird die Betreuung eines Volljährigen gegen dessen Willen angeordnet, so muss festgestellt werden, dass dem an einer psychischen Erkrankung leidenden Betroffenen die Fähigkeit fehlt, einen freien Willen zu bilden. Die Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensbestimmung müssen durch ein Sachverständigengutachten belegt sein (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. März 2016 - XII ZB 455/15 - FamRZ 2016, 970).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 31. März 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Beschwerdewert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1a; BGB § 1896 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.