BGH - Beschluss vom 06.04.2016
XII ZB 397/15
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; FamFG § 37 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1148
Vorinstanzen:
AG Bayreuth, vom 26.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 XVII 854/12
LG Bayreuth, vom 29.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 42 T 109/13

Anordnung der Betreuung gegen den freien Willen des Betroffenen; Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Entscheidungsgrundlage im Betreuungsverfahren

BGH, Beschluss vom 06.04.2016 - Aktenzeichen XII ZB 397/15

DRsp Nr. 2016/8709

Anordnung der Betreuung gegen den freien Willen des Betroffenen; Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Entscheidungsgrundlage im Betreuungsverfahren

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vom 29. Juli 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Feststellungsantrag des Betroffenen zurückgewiesen worden ist.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom 26. März 2013 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.

Gerichtsgebühren für das Verfahren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; FamFG § 37 Abs. 2;

Gründe

I.