OLG Hamm - Beschluss vom 05.08.2008
I-15 Wx 181/08
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1a;
Fundstellen:
FGPrax 2009, 111
FamRZ 2009, 1436
OLGReport-Hamm 2009, 324
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 06.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 345/07
AG Lemgo, 8 XVII B 4395 vom 22.11.2007,

Anordnung der Betreuung wegen Ausschluss der freien Willensbestimmung

OLG Hamm, Beschluss vom 05.08.2008 - Aktenzeichen I-15 Wx 181/08

DRsp Nr. 2009/8795

Anordnung der Betreuung wegen Ausschluss der freien Willensbestimmung

1. Die Einsichtsfähigkeit in den Grund der Betreuung ist ausgeschlossen, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, seine Defizite im Wesentlichen zutreffend einzuschätzen. 2. Leidet der Betroffene an einer psychischen Erkrankung, in deren Folge er seine Steuerungsfähigkeit in einzelnen Lebensbereichen (hier: Wohnungs- und Grundstücksangelegenheiten bei nicht mehr zu beherrschender Sammelleidenschaft) verloren hat, ist er auch bei erhaltener intellektueller Einsichtsfähigkeit in die Funktion einer rechtlichen Betreuung insoweit zu einer freien Willensbestimmung nicht mehr in der Lage.

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1a;

Gründe:

I.)

Mit Beschluss vom 22.11.2007 hat das Amtsgericht nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Leitz für den Betroffenen eine Betreuung angeordnet. Für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Versicherungen, Postangelegenheiten und Organisation sozialpflegerischer Dienste hat es den Beteiligten zu 2) zum Betreuer, für den Bereich der Vermögensangelegenheiten den Beteiligten zu 3) zum Zusatzbetreuer bestellt.