AG Pforzheim, vom 28.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 135/22
Anordnung der externen Teilung in der gesetzlichen Rentenversicherung trotz ausgeübter Wahl als Zielversorgung bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.06.2024 - Aktenzeichen 20 UF 163/23
DRsp Nr. 2024/10769
Anordnung der externen Teilung in der gesetzlichen Rentenversicherung trotz ausgeübter Wahl als Zielversorgung bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs
Keine Anordnung der externen Teilung in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 14 Abs. 5VersAusglG trotz ausgeübter Wahl als Zielversorgung.1. Hat der Ausgleichsberechtigte innerhalb der ihm gesetzten Frist das Wahlrecht nach § 15 Abs. 1VersAusglG nicht ausgeübt, kommt gemäß § 15 Abs. 5 S. 1 VersAusglG als Zielversorgung nur die gesetzliche Rentenversicherung in Betracht.2. Kann der Ausgleichsberechtigte, weil er dort bei Ehezeitende bereits eine Vollrente wegen Alters bezieht, in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 187 Abs. 4SGB VI durch Beitragszahlung keine Anrechte mehr begründen, kann gemäß § 14 Abs. 5VersAusglG die externe Teilung nicht angeordnet werden.3. Ist die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten gemäß § 11 Abs. 1VersAusglG durch einzelne Bestimmungen der Teilungsordnung des Versorgungsträgers nicht sichergestellt, können zur Durchführung der internen Teilung mehrere gerichtliche Maßgabenanordnungen erforderlich sein.
Tenor
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