OLG Karlsruhe - Beschluss vom 11.06.2024
20 UF 163/23
Normen:
VersAusglG § 14 Abs. 5; VersAusglG § 15; VersAusglG § 18;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 32
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, vom 28.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 135/22

Anordnung der externen Teilung in der gesetzlichen Rentenversicherung trotz ausgeübter Wahl als Zielversorgung bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.06.2024 - Aktenzeichen 20 UF 163/23

DRsp Nr. 2024/10769

Anordnung der externen Teilung in der gesetzlichen Rentenversicherung trotz ausgeübter Wahl als Zielversorgung bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs

Keine Anordnung der externen Teilung in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 14 Abs. 5 VersAusglG trotz ausgeübter Wahl als Zielversorgung. 1. Hat der Ausgleichsberechtigte innerhalb der ihm gesetzten Frist das Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 VersAusglG nicht ausgeübt, kommt gemäß § 15 Abs. 5 S. 1 VersAusglG als Zielversorgung nur die gesetzliche Rentenversicherung in Betracht. 2. Kann der Ausgleichsberechtigte, weil er dort bei Ehezeitende bereits eine Vollrente wegen Alters bezieht, in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 187 Abs. 4 SGB VI durch Beitragszahlung keine Anrechte mehr begründen, kann gemäß § 14 Abs. 5 VersAusglG die externe Teilung nicht angeordnet werden. 3. Ist die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten gemäß § 11 Abs. 1 VersAusglG durch einzelne Bestimmungen der Teilungsordnung des Versorgungsträgers nicht sichergestellt, können zur Durchführung der internen Teilung mehrere gerichtliche Maßgabenanordnungen erforderlich sein.

Tenor

a) b) - - -