OLG Koblenz - Beschluss vom 06.02.2017
13 UF 696/16
Normen:
BGB § 1626a Abs. 2;
Fundstellen:
FuR 2018, 95
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 28.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 201 F 272/16

Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei Fehlen einer tragfähigen sozialen Beziehung zwischen den Eltern

OLG Koblenz, Beschluss vom 06.02.2017 - Aktenzeichen 13 UF 696/16

DRsp Nr. 2017/7338

Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei Fehlen einer tragfähigen sozialen Beziehung zwischen den Eltern

1. Die Einrichtung einer gemeinsamen elterlichen Sorge scheidet aus, wenn es den Kindeseltern trotz vorhandenem Mindestmaß an Übereinstimmung in den wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und zu den wesentlichen Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind sowie bestehender objektiven Kooperationsfähigkeit fehlt. 2. Mangelt es an einer tragfähigen sozialen Beziehung zwischen den Eltern und liegt auf deren Kommunikationsebene eine schwerwiegende und nachhaltige Störung vor, kommt die Einrichtung einer gemeinsamen elterlichen Sorge grundsätzlich auf nicht mit der Begründung in Betracht, dass Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind kurz- oder mittelfristig nicht zu regeln sind. Die Gefahr einer erheblichen Belastung des Kindes kann sich dann aus der Nahhaltigkeit und der Schwere des Elternkonflikts und der damit einhergehenden - zukünftigen - Belastung für das Kind ergeben.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 28.11.2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1626a Abs. 2;

Gründe

I.