OLG Saarbrücken - Beschluss vom 27.04.2016
6 UF 22/16
Normen:
BGB § 1626a Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 12.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 412/14

Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht verheirateter Eltern

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27.04.2016 - Aktenzeichen 6 UF 22/16

DRsp Nr. 2016/10150

Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht verheirateter Eltern

Im Rahmen der Entscheidung nach § 1626a Abs. 2 BGB kann der Wunsch des nicht mehr ganz jungen Kindes, dass der Vater für es in wichtigen Dingen mitentscheiden soll, ein Indiz für die Vertretbarkeit der gemeinsamen Sorge sein, sofern der Wunsch nicht völlig unrealistisch ist.

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 12. Januar 2016 - 40 F 412/14 SO - wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

2. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

3. Der Antragsgegnerin wird die von ihr für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.

4. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren mit Wirkung vom 30. März 2016 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwältin ... pp., bewilligt.

Normenkette:

BGB § 1626a Abs. 2;

Gründe:

I.