KG - Beschluss vom 11.04.2014
19 UF 120/13
Normen:
BGB § 1626a;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 15.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 133 F 9352/13

Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht verheirateter Eltern bei massiven Kommunikationsproblemen

KG, Beschluss vom 11.04.2014 - Aktenzeichen 19 UF 120/13

DRsp Nr. 2015/3218

Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht verheirateter Eltern bei massiven Kommunikationsproblemen

t die Kommunikation nicht verheirateter Eltern einesKindes massiv gestört und hat dies in der Vergangenheit zu einer Vielzahlgerichtlicher Verfahren bis hin zu Strafanzeigen insbesondere des Kindesvaters geführt, so kommt dieAnordnung des gemeinsamen Sorgerechts nicht in Betracht.

1. Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 15.10.2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

3. Der Mutter wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. W. bewilligt.

Normenkette:

BGB § 1626a;

Gründe:

I. Der Vater, der mit der Mutter nicht verheiratet ist, begehrt unter Abänderung zweier Beschlüsse des Familiengerichts, Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 26.01.2011 - 133 F 16582 - und vom 03.08.2012 - 133 F 12893 - in der Fassung des Beschlusses des Kammergerichts vom 12.09.2012 - 17 UF 162/12 -, die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge für L.. Das Familiengericht hat den Antrag durch Beschluss vom 15.10.2013 zurückgewiesen. Zu den tatsächlichen Feststellungen und den rechtlichen Erwägungen des Familiengerichts wird auf die Gründe der Entscheidung Bezug genommen.