OLG Bamberg - Beschluss vom 16.04.2020
7 UF 251/18
Normen:
FamFG § 13 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Coburg, vom 09.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 002 F 721/18

Anordnung der Herausgabe von Audiodateien durch einen GutachterKeine Versendung eines USB-Sticks per Post im Rahmen der Akteneinsicht

OLG Bamberg, Beschluss vom 16.04.2020 - Aktenzeichen 7 UF 251/18

DRsp Nr. 2021/1030

Anordnung der Herausgabe von Audiodateien durch einen Gutachter Keine Versendung eines USB-Sticks per Post im Rahmen der Akteneinsicht

Ein vom Familiengericht mit der Erstellung eines psychologischen Gutachtens beauftragter Sachverständiger ist nach §§ 30 FamFG, 407a Abs. 5 Satz 1 ZPO verpflichtet, von ihm im Rahmen der Begutachtung gefertigte Audio-Aufzeichnungen von Gesprächen mit Beteiligten zu den Gerichtsakten zu geben. Der Senat hat nachfolgend den Beteiligten das Anhören der Audiodateien gem. § 13 FamFG auf der Geschäftsstelle eingeräumt. Eine Versendung des Sticks per Post im Rahmen der Akteneinsicht nach § 13 Abs. 4 FamFG hat er wegen der Gefahr des Verlustes und einer eventuell anschließenden missbräuchlichen Verwendung der Dateien durch dritte Personen abgelehnt. Alternativ hat der Senat die Abholung der Akten auf der Geschäftsstelle und das Zurückbringen dorthin angeboten unter Hinweis darauf, dass die Dateien aus Gründen des Urheberschutzes nicht kopiert werden dürfen.

Tenor

1.

Dem Sachverständigen Dipl.-Psych. S wird aufgegeben, die von ihm im Rahmen der diagnostischen Interviews am 09.01.2020 (Kind C) und 10.01.2020 (Kind D) erstellten Audio-Dateien bis spätestens zum 30.04.2020 zu den Gerichtsakten zu geben.

2.