BayObLG - Beschluß vom 11.09.1995
1Z BR 113/95
Normen:
BGB § 1960, § 1962 ; FGG § 12 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1996, 102
FamRZ 1996, 308

Anordnung der Nachlasspflegschaft bei Ungewissheit über die Bestimmung des Erben

BayObLG, Beschluß vom 11.09.1995 - Aktenzeichen 1Z BR 113/95

DRsp Nr. 1995/6222

Anordnung der Nachlasspflegschaft bei Ungewissheit über die Bestimmung des Erben

»1. Das Nachlaßgericht kann eine Nachlaßpflegschaft auch anordnen, wenn es sich nicht ohne weitere umfangreiche Ermittlungen davon überzeugen kann, wer Erbe ist, weil Streit über die Testierfähigkeit des Erblassers und damit die Wirksamkeit eines Testaments besteht. In einem solchen Fall müssen die für die Bestimmung des Erben erforderlichen Ermittlungen nicht bereits im Verfahren über die Anordnung der Nachlaßpflegschaft durchgeführt werden. 2. Heilung eines Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs in erster Instanz im Beschwerdeverfahren.«

Normenkette:

BGB § 1960, § 1962 ; FGG § 12 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe: