OLG Thüringen - Entscheidung vom 01.03.2022
6 W 25/22
Normen:
BGB § 1915 Abs. 1 S. 2; BGB § 1960;
Vorinstanzen:
AG Meiningen, vom 22.12.2021

Anordnung der Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben des Erblassers; Vergütungsanspruch eines Nachlasspflegers gegen den Nachlass

OLG Thüringen, Entscheidung vom 01.03.2022 - Aktenzeichen 6 W 25/22

DRsp Nr. 2025/6601

Anordnung der Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben des Erblassers; Vergütungsanspruch eines Nachlasspflegers gegen den Nachlass

1. Liegt ein teilmittelloser Nachlass vor, weil der vorhandene Nachlass nicht zur vollständigen Befriedigung aller vom Nachlasspfleger geleisteten Stunden ausreicht, so besteht ein Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers aus §§ 1960, 1915 Abs. 1 S. 2 i. V. m. 1836 Nr. 2 BGB gegen den Nachlass, soweit dieser vermögend ist, und hinsichtlich der verbliebenen Stunden nach den niedrigeren Stundensätzen des § 3 VBVG gegen die Staatskasse. 2. Auch im Festsetzungsverfahren hat eine Kontrolle der vom Nachlasspfleger entfalteten Tätigkeiten und abgerechneten Auslagen auf ihre Zweckmäßigkeit zu unterbleiben.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Meiningen vom 22.12.2021 abgeändert:

Für die Tätigkeit des Beteiligten zu 2) wird für den Zeitraum vom 27.05.2020 bis 31.03.2021 eine Vergütung in Höhe von insgesamt 6.162,62 € festgesetzt und zwar

a)

aus dem Nachlass in Höhe von 4.878,23 € und

b)

gegenüber der Staatskasse in Höhe von 1.284,39 €.

Der Nachlasspfleger kann aus dem aktuellen Kontoguthaben in Höhe von 5.608,16 € Auslagen in Höhe von 729,93 € entnehmen.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.