OLG Nürnberg - Beschluss vom 26.04.2021
9 WF 343/21
Normen:
BGB § 1666 Abs. 4; GVG § 17a Abs. 4 S. 3; ZPO §§ 567 ff.;

Anordnung der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in SchulenKeine Anordnungskompetenz eines Familiengerichts gegenüber der SchulbehördeFehlende Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit

OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.04.2021 - Aktenzeichen 9 WF 343/21

DRsp Nr. 2021/7894

Anordnung der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in Schulen Keine Anordnungskompetenz eines Familiengerichts gegenüber der Schulbehörde Fehlende Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit

1. Für die gerichtliche Überprüfung coronabedingter Maßnahmen der öffentlichen Verwaltung (hier: Maskenpflicht, Distanzgebot, Corona-Testpflicht in Schulen) besteht keine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit.2. Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls gegenüber "Dritten" nach § 1666 Abs. 4 BGB erfassen nicht Maßnahmen gegenüber Trägern staatlicher Gewalt. Daher besteht keine Anordnungskompetenz des Familiengerichts gegenüber der Schulbehörde oder einzelnen Lehrern.3. Bei von Amts wegen einzuleitenden Verfahren und Anregungen auf ein Einschreiten vom Amts wegen kommt eine Rechtswegverweisung (hier: an die Verwaltungsgerichtsbarkeit) nicht in Betracht.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Eltern WXXX KXXX und MXXXl KXXX gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kelheim vom 31.03.2021 (Az.: 002 F 137/21) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verweisung in Ziff. 2 aufgehoben und das Verfahren eingestellt wird.

2.

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.