OLG Düsseldorf - Beschluss vom 08.01.2020
1 UF 173/19
Normen:
IntFamRVG § 40 Abs. 2; FamFG § 58; HKÜ Art. 3; HKÜ Art. 13 Abs. 1 Buchst. b);
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 08.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 269 F 62/19

Anordnung der Rückführung eines Kindes nach BulgarienRückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind (vorliegend verneint)Darlegungs- und Beweislast für drohenden Schaden

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.01.2020 - Aktenzeichen 1 UF 173/19

DRsp Nr. 2022/6906

Anordnung der Rückführung eines Kindes nach Bulgarien Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind (vorliegend verneint) Darlegungs- und Beweislast für drohenden Schaden

Tenor

I.

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 08.10.2019 wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Kindesmutter auferlegt.

III.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

IntFamRVG § 40 Abs. 2; FamFG § 58; HKÜ Art. 3; HKÜ Art. 13 Abs. 1 Buchst. b);

Gründe

I.

Die nach §§ 40 Abs. 2 IntFamRVG, 58 FamFG zulässige Beschwerde der Kindesmutter ist unbegründet.

Zu Recht hat das Amtsgericht gemäß Art. 12 Abs.1, 2 des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) die Rückführung des Kindes A. nach Bulgarien angeordnet. Das Beschwerdevorbringen der Kindesmutter rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

1.

Die Kindesmutter hat das Mitsorgerecht des Kindesvaters im Sinne des Art. 3 Satz 1 lit. a) HKÜ widerrechtlich verletzt, weil sie das Kind jedenfalls rechtswidrig in Deutschland zurückhält, nachdem der Kindesvater im November 2018 die Rückkehr des Kindes nach Bulgarien verlangt hat.