Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 08.10.2019 wird zurückgewiesen.
II.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Kindesmutter auferlegt.
III.Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
I.
Die nach §§ 40 Abs. 2 IntFamRVG, 58 FamFG zulässige Beschwerde der Kindesmutter ist unbegründet.
Zu Recht hat das Amtsgericht gemäß Art. 12 Abs.1, 2 des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) die Rückführung des Kindes A. nach Bulgarien angeordnet. Das Beschwerdevorbringen der Kindesmutter rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
1.
Die Kindesmutter hat das Mitsorgerecht des Kindesvaters im Sinne des Art. 3 Satz 1 lit. a) HKÜ widerrechtlich verletzt, weil sie das Kind jedenfalls rechtswidrig in Deutschland zurückhält, nachdem der Kindesvater im November 2018 die Rückkehr des Kindes nach Bulgarien verlangt hat.
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