OLG Hamm - Beschluss vom 15.12.2009
15 Wx 333/09
Normen:
AufenthG § 62 Abs. 4; FrhEntzG § 11; FamFG § 427;
Vorinstanzen:
LG Siegen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 111/09

Anordnung der Sicherungshaft gegen den untergetauchten Ausländer

OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2009 - Aktenzeichen 15 Wx 333/09

DRsp Nr. 2010/2815

Anordnung der Sicherungshaft gegen den untergetauchten Ausländer

Gegen den untergetauchten Ausländer kann eine Haft auch im Wege der einstweiligen Anordnung nicht angeordnet werden (wie OLG Zweibrücken InfAuslR 2009, 399).

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 10.06.2009 wird zurückgewiesen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.

Normenkette:

AufenthG § 62 Abs. 4; FrhEntzG § 11; FamFG § 427;

Gründe

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 106 Abs. 2 S. 1 AufenthG, 7 Abs. 1, 3 S. 2 FEVG, 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Betroffenen ergibt sich daraus, dass das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts zu ihrem Nachteil abgeändert hat.

In der Sache ist die weitere Beschwerde begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts, auf dessen Sachverhaltsschilderung verwiesen wird, auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 27 FGG.