Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 10.06.2009 wird zurückgewiesen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.
Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§
In der Sache ist die weitere Beschwerde begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts, auf dessen Sachverhaltsschilderung verwiesen wird, auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 27 FGG.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|