OLG Thüringen - Beschluss vom 13.07.2015
1 UFH 4/15
Normen:
FamFG § 120 Abs. 2; FamFG § 116 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Gera, vom 05.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 545/13

Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Festsetzung von Unterhaltsrückständen

OLG Thüringen, Beschluss vom 13.07.2015 - Aktenzeichen 1 UFH 4/15

DRsp Nr. 2016/3647

Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Festsetzung von Unterhaltsrückständen

Für Unterhaltsrückstände soll die sofortige Wirksamkeit nicht angeordnet werden. Der laufende Unterhaltsanspruch besteht gerade wegen der Bedürftigkeit des Gläubigers, der außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 Abs. 1 BGB). Der Gesetzgeber hat durch § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG die sofortige Wirksamkeit von Unterhaltstiteln wegen deren besonderer Bedeutung zur Sicherung des Lebensbedarfs zum Regelfall erklärt und die Einstellung der Vollstreckung ausdrücklich an das enge Kriterium des nicht zu ersetzenden Nachteils geknüpft.

Die Vollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gera vom 5.5.2015, Az. 6 F 545/13, wird bis zur Entscheidung über die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 5.6.2015 gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages eingestellt,

soweit die Antragsgegnerin verpflichtet worden ist, an die Antragstellerin einen höheren Rückstand als 2.379,00 € für den Zeitraum 1.1.2013 bis 31.12.2014 und einen höheren Unterhalt als monatlich 179,00 € ab 1.1.2015 zu zahlen und sich ein Vollstreckungsantrag auf Forderungen bezieht, die früher als am letzten Fälligkeitstermin vor der Antragstellung fällig geworden sind.