OLG Brandenburg - Beschluss vom 28.08.2015
10 UF 74/15
Normen:
FamFG § 116 Abs. 3 S. 2; FamFG § 116 Abs. 3 S. 3; FamFG § 64 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 225/11

Anordnung der sofortigen Wirksamkeit einer Unterhaltsverpflichtung durch das Beschwerdegericht

OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.08.2015 - Aktenzeichen 10 UF 74/15

DRsp Nr. 2016/3659

Anordnung der sofortigen Wirksamkeit einer Unterhaltsverpflichtung durch das Beschwerdegericht

Wird eine Anordnung der sofortigen Wirksamkeit durch das erstinstanzliche Gericht nach § 116 Abs. 3 Satz 2 und 3 FamFG unterlassen, kommt eine nachträgliche Anordnung der sofortigen Wirksamkeit durch das Beschwerdegericht nicht in Betracht.

Hat das Familiengericht eine Anordnung der sofortigen Wirksamkeit einer Unterhaltsverpflichtung nach § 116 Abs. 3 S. 2 u. 3 FamFG unterlassen, so kommt eine nachträgliche Anordnung durch das Beschwerdegericht nicht in Betracht.

Der Antrag der Antragsgegnerin vom 4. August 2015 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 116 Abs. 3 S. 2; FamFG § 116 Abs. 3 S. 3; FamFG § 64 Abs. 3;

Gründe:

Der an den Senat gerichtete Antrag der Antragsgegnerin, die sofortige Wirksamkeit der Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers im angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts vom 29. April 2015 (Ziff. III der Beschlussformel) anzuordnen, ist zurückzuweisen. Denn für eine dahingehende Entscheidung des Senats gibt es keine Rechtsgrundlage.