BGH - Beschluß vom 13.02.2002
XII ZB 191/00
Normen:
BGB § 1846 ;
Fundstellen:
BGHZ 150, 45
FGPrax 2002, 188
FamRZ 2002, 744
FuR 2002, 368
FuR 2002, 456
MDR 2002, 762
NJW 2002, 1801
Rpfleger 2002, 357
Vorinstanzen:
BayObLG,
LG München I,
AG München,

Anordnung der Unterbringung ohne gleichzeitige Bestellung eines Betreuers

BGH, Beschluß vom 13.02.2002 - Aktenzeichen XII ZB 191/00

DRsp Nr. 2002/5068

Anordnung der Unterbringung ohne gleichzeitige Bestellung eines Betreuers

»1. Es ist grundsätzlich zulässig, in Eilfällen eine zivilrechtliche Unterbringung anzuordnen, ohne daß zugleich damit schon ein Betreuer bestellt werden muß. 2. Das Gericht ist in einem solchen Falle aber verpflichtet, gleichzeitig mit der Anordnung der Unterbringung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß dem Betroffenen unverzüglich ein Betreuer oder jedenfalls ein vorläufiger Betreuer (§ 69 f FGG) zur Seite gestellt wird. Unterläßt das Gericht solche Maßnahmen, ist die Anordnung der Unterbringung unzulässig.«

Normenkette:

BGB § 1846 ;

Gründe:

I. 1. Der am 31. Oktober 1947 geborene Betroffene hatte sich am 20. Mai 1999 aus Protest gegen eine gerichtliche Entscheidung vor dem Justizpalast in München an einen Laternenpfahl gekettet, mit Selbstmord gedroht und sich mit einer Rasierklinge eine Wunde beigebracht. Daraufhin ordnete die zuständige Behörde am selben Tag wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung die sofortige vorläufige Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines Bezirkskrankenhauses auf der Grundlage des Bayerischen Unterbringungsgesetzes an und beantragte die gerichtliche Anordnung der Unterbringung.