AG Osterholz-Scharmbeck, vom 30.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 497/20
Anordnung der Vorführung einer Untersuchungsperson in einem AbstammungsverfahrenFörmliche Ladung der UntersuchungspersonVorrang eines AbstammungsverfahrensMateriell-rechtliche Rechtsausübungssperre
OLG Celle, Beschluss vom 11.10.2021 - Aktenzeichen 21 WF 133/21
DRsp Nr. 2021/18270
Anordnung der Vorführung einer Untersuchungsperson in einem AbstammungsverfahrenFörmliche Ladung der UntersuchungspersonVorrang eines AbstammungsverfahrensMateriell-rechtliche Rechtsausübungssperre
In einem Abstammungsverfahren kann das Gericht die Vorführung einer Untersuchungsperson gemäß §§ 178 Abs. 2, 96aFamFG anordnen, wenn diese wiederholt unberechtigt die Untersuchung bzw. Entnahme einer genetischen Probe verweigert hat.Die Anordnung unmittelbarer Zwang nach § 96aFamFG setzt voraus, dass die Ladung der Untersuchungsperson förmlich - unter Angabe eines konkreten Termins und genauen Ortes sowie unter Hinweis auf die Folgen das Ausbleibens - durch das Gericht erfolgt ist.Wird in einem Unterhaltsverfahrens des nichtehelichen Kindes dessen Anspruch auf der Grundlage einer nach §§ 1708, 1717 Abs. 1BGB a.F. fingierte Vaterschaft verneint, so erwächst diese Feststellung als Begründungselement der Entscheidung nicht in materielle Rechtskraft und steht einem späteren Verfahren auf Vaterschaftsfeststellung nicht entgegen, zumal das Bestehen oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses bereits nach früherem Recht in einem besonderen Verfahren nach § 640ZPO a.F. mit Wirkung für und gegen alle (§ 643ZPO a.F.) festgestellt werden konnte.
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