OLG Celle - Beschluss vom 11.10.2021
21 WF 133/21
Normen:
FamGKG § 21 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 371
FuR 2022, 101
MDR 2022, 317
NJW-RR 2022, 77
Vorinstanzen:
AG Osterholz-Scharmbeck, vom 30.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 497/20

Anordnung der Vorführung einer Untersuchungsperson in einem AbstammungsverfahrenFörmliche Ladung der UntersuchungspersonVorrang eines AbstammungsverfahrensMateriell-rechtliche Rechtsausübungssperre

OLG Celle, Beschluss vom 11.10.2021 - Aktenzeichen 21 WF 133/21

DRsp Nr. 2021/18270

Anordnung der Vorführung einer Untersuchungsperson in einem Abstammungsverfahren Förmliche Ladung der Untersuchungsperson Vorrang eines Abstammungsverfahrens Materiell-rechtliche Rechtsausübungssperre

In einem Abstammungsverfahren kann das Gericht die Vorführung einer Untersuchungsperson gemäß §§ 178 Abs. 2, 96a FamFG anordnen, wenn diese wiederholt unberechtigt die Untersuchung bzw. Entnahme einer genetischen Probe verweigert hat. Die Anordnung unmittelbarer Zwang nach § 96a FamFG setzt voraus, dass die Ladung der Untersuchungsperson förmlich - unter Angabe eines konkreten Termins und genauen Ortes sowie unter Hinweis auf die Folgen das Ausbleibens - durch das Gericht erfolgt ist. Wird in einem Unterhaltsverfahrens des nichtehelichen Kindes dessen Anspruch auf der Grundlage einer nach §§ 1708, 1717 Abs. 1 BGB a.F. fingierte Vaterschaft verneint, so erwächst diese Feststellung als Begründungselement der Entscheidung nicht in materielle Rechtskraft und steht einem späteren Verfahren auf Vaterschaftsfeststellung nicht entgegen, zumal das Bestehen oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses bereits nach früherem Recht in einem besonderen Verfahren nach § 640 ZPO a.F. mit Wirkung für und gegen alle (§ 643 ZPO a.F.) festgestellt werden konnte.