OLG Braunschweig - Beschluss vom 03.01.2017
1 WF 279/16
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1;
Fundstellen:
FuR 2017, 513
FuR
Vorinstanzen:
AG Wolfenbüttel, vom 25.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 3093/14

Anordnung der Zahlung der Verfahrenskosten aufgrund einer Ausgleichszahlung im Rahmen eines Scheidungsverfahrens

OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.01.2017 - Aktenzeichen 1 WF 279/16

DRsp Nr. 2017/6853

Anordnung der Zahlung der Verfahrenskosten aufgrund einer Ausgleichszahlung im Rahmen eines Scheidungsverfahrens

Hat die Ehefrau nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren und Folgesachen eine Ausgleichszahlung in Höhe von 20.000 EUR erhalten, so ist die Anordnung der Zahlung der Verfahrenskosten in Höhe von nicht ganz 8.000 EUR aus dem Vermögen rechtmäßig. Das gilt auch dann, wenn zwar eine Verbindlichkeit für die Anschaffung eines Fahrzeugs in Höhe von 10.000 EUR bestand.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts - Familiengericht - Wolfenbüttel vom 25.10.2016 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1;

Gründe: