OLG Brandenburg - Beschluss vom 31.05.2019
13 UF 170/18
Normen:
BGB § 1696 Abs. 1 S. 1; FamFG § 166 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2019, 436
FamRZ 2020, 345
NJW-RR 2019, 1218
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 23.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 143/18

Anordnung des paritätischen Wechselmodells zur Betreuung eines KindesVoraussetzungen für die hoheitliche Anordnung des Wechselmodells gegen den Willen eines ElternteilsGleiche Erziehungskompetenzen beider ElternErforderlichkeit der Kooperations- und Kommunikationsfähigkeiten beider Eltern

OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.05.2019 - Aktenzeichen 13 UF 170/18

DRsp Nr. 2019/10160

Anordnung des paritätischen Wechselmodells zur Betreuung eines Kindes Voraussetzungen für die hoheitliche Anordnung des Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils Gleiche Erziehungskompetenzen beider Eltern Erforderlichkeit der Kooperations- und Kommunikationsfähigkeiten beider Eltern

1. Die hoheitliche Anordnung des Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils ist möglich, wenn eine hinreichende, ungefähr gleiche Erziehungskompentenz beider Eltern besteht.2. Weiter müssen sichere Bindungen des Kindes gegenüber beiden Eltern bestehen und gleiche Beiträge beider Eltern zur Entwicklungsförderung und zur Kontinuitätssicherung geleistet werden.3. Erforderlich ist zudem ein autonom gebildeter, stetiger Kindeswille und die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeiten beider Eltern zur Bewältigung des erhöhten Abstimmungs- und Kooperationsbedarfs.4. Als Negativvoraussetzung darf keine Erwartung oder Verschärfung eines Loyalitätskonflikts durch die Konfliktbelastung der Eltern zu befürchten sein.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 23. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1696 Abs. 1 S. 1; FamFG § 166 Abs. 1;

Gründe: