OLG Karlsruhe - Beschluss vom 10.07.2024 18 UF 69/24
Normen:
BGB § 1674; BGB § 1675;
Fundstellen:
NJW-RR 2024, 1132
FamRZ 2024, 1790
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 20.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 43 F 3055/23
Anordnung des Ruhens der elterlichen Sorge und der Vormundschaft bei einem aus Afghanistan stammenden minderjährigen Flüchtling
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.07.2024 - Aktenzeichen 18 UF 69/24
DRsp Nr. 2024/10133
Anordnung des Ruhens der elterlichen Sorge und der Vormundschaft bei einem aus Afghanistan stammenden minderjährigen Flüchtling
Ruhen der elterlichen Sorge und Anordnung der Vormundschaft bei einem aus Afghanistan stammenden Betroffenen, dessen Alter zweifelhaft ist.1. Zur Beschwerdebefugnis des Jugendamts nach §§ 59 Abs. 3, 162 Abs. 3 Satz 2 FamFG in einem Verfahren auf Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge2. Die Frage, bis wann eine Person minderjährig ist und daher eines Vormundes bedarf, ist nach internationalem Privatrecht selbständig anzuknüpfen und entscheidet sich nach dem in Art. 7 Abs. 2EGBGB normierten Geschäftsfähigkeitsstatut.3. Ist in tatsächlicher Hinsicht fraglich, ob der Betroffene noch minderjährig ist, hat sich das Gericht unter Ausschöpfung aller verfahrensrechtlich möglichen und zulässigen sowie nach den Umständen veranlassten Aufklärungsmöglichkeiten nach Möglichkeit Gewissheit bezüglich des tatsächlichen Alters des Betroffenen zu verschaffen. Lassen sich danach gleichwohl Zweifel an der Volljährigkeit nicht ausräumen, ist grundsätzlich zugunsten des Betroffenen von dessen Minderjährigkeit auszugehen.
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