OLG Bamberg - Beschluss vom 14.06.2021
2 UF 80/21
Normen:
FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 24;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 1385
NJW 2021, 2521
Vorinstanzen:
AG Bamberg, vom 10.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 0217 F 580/21

Anordnung des Tragens eines Mund-Nasenschutzes von Schülern während des SchulbesuchsAblehnung von Maßnahmen gegen Anordnungen staatlicher Schulen zum Schutz eines KindesUnstatthafte Beschwerde

OLG Bamberg, Beschluss vom 14.06.2021 - Aktenzeichen 2 UF 80/21

DRsp Nr. 2021/10125

Anordnung des Tragens eines Mund-Nasenschutzes von Schülern während des Schulbesuchs Ablehnung von Maßnahmen gegen Anordnungen staatlicher Schulen zum Schutz eines Kindes Unstatthafte Beschwerde

1. Im Rahmen der Anregung eines von Amts wegen einzuleitenden Verfahrens nach § 24 FamFG ist eine Beschwerde grundsätzlich nicht statthaft. § 24 FamFG eröffnet die Möglichkeit einer gerichtlichen Vorprüfung, wobei sich deren Ergebnis als rein interner Akt ohne Außenwirkung darstellt. Diese Außenwirkung wird erst durch die Einleitung des Verfahrens hergestellt. Dies gilt auch für entsprechende einstweilige Anordnungsverfahren.2. Eine Beschwerde gemäß § 58 Abs. 1 FamFG ist ausnahmsweise statthaft, wenn das Gericht aufgrund der Anregung eine abschließende Endentscheidung als eine den Verfahrensgegenstand erledigende ablehnende Sachentscheidung trifft, durch die der jeweilige Beteiligte in eigenen Rechten betroffen wird.3. Werden Maßnahmen gegen Anordnungen staatlicher Schulen zum Schutz des Kindes vom Familiengericht abgelehnt, ist ein unmittelbarer Eingriff in das Recht der elterlichen Sorge durch deren Entzug oder zumindest teilweise Beeinträchtigung nicht erkennbar. Meint ein Elternteil, ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung zu haben, genügt dies nicht, um eine materiellrechtliche, subjektive Berechtigung und damit eine Beschwerdebefugnis zu begründen.