BayObLG - Beschluß vom 07.04.1998
1Z BR 13/98
Normen:
BGB § 1632, § 1634 ;
Fundstellen:
DRsp I(167)442a
FamRZ 1998, 1040
NJW-RR 1999, 369
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 3873/97
AG Altötting, - Vorinstanzaktenzeichen X 279/96

Anordnung des Verbleibens eines Kindes bei seiner Pflegeperson

BayObLG, Beschluß vom 07.04.1998 - Aktenzeichen 1Z BR 13/98

DRsp Nr. 1998/8138

Anordnung des Verbleibens eines Kindes bei seiner Pflegeperson

»1. Das Verbleiben eines Kindes bei seiner Pflegeperson gemäß § 1632 Abs. 4 BGB kann auch dann angeordnet werden, wenn ein 16-jähriges Mädchen, das von seinem Vater aus Anlaß eines Familienstreits grundlos aus dem Haus gewiesen worden ist, zunächst für mehr als 1 Jahr mit Zustimmung der Eltern in einer Pflegefamilie untergebracht wird und sich anschließend weigert, in das Elternhaus zurückzukehren.2. Zur Pflicht, in einem solchen Fall ein kinderpsychologisches Gutachten zu erholen und eine Umgangsregelung zu treffen.«

Normenkette:

BGB § 1632, § 1634 ;

Gründe:

I. Die 1981 geborene Beteiligte zu 1 ist zusammen mit ihrer etwas älteren Schwester bei ihren Eltern, den Beteiligten zu 2 und 3, aufgewachsen. Zwischen den Eltern kam es wiederholt zu Streitigkeiten und Auseinandersetzungen.