OLG Karlsruhe - Beschluss vom 07.06.2023
2 UF 19/23
Normen:
BGB § 1632 Abs. 4; GG Art. 6 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2024, 114
Vorinstanzen:
AG Wiesloch, vom 17.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 117/22

Anordnung des Verbleibens eines Kindes in der Pflegefamilie bei Gefährdung des Kindeswohls durch die Wegnahme; Beeinträchtigung der Erziehungseignung einer Pflegemutter aus der vorgeblichen Nähe zu der Organisation der Reichsbürger

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.06.2023 - Aktenzeichen 2 UF 19/23

DRsp Nr. 2025/2343

Anordnung des Verbleibens eines Kindes in der Pflegefamilie bei Gefährdung des Kindeswohls durch die Wegnahme; Beeinträchtigung der Erziehungseignung einer Pflegemutter aus der vorgeblichen Nähe zu der Organisation der Reichsbürger

1. Eine Verbleibensanordnung kann auch dann ergehen, wenn das Kind bereits aus der Pflegefamilie herausgenommen worden ist und der Verbleib an einer anderen Stelle/Einrichtung fraglich ist. 2. Einem Wechsel der Pflegefamilie ist insoweit nur dann Folge zu leisten, wenn mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist, dass die Trennung des Kindes mit psychischen oder physischen Schädigungen verbunden sein kann. Insoweit genügt für eine Verbleibensanordnung bereits die Möglichkeit einer Kindeswohlgefährdung durch die Herausnahme des Kindes.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesloch vom 17.01.2023 (AZ. 1 F 117/22) unter Ziffer 1 dahingehend abgeändert, dass der Verbleib des Kindes F. M., geboren am ..., bei der Antragstellerin angeordnet wird.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Beschwerdewert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1632 Abs. 4; GG Art. 6 Abs. 1;

Gründe

I.