OLG Bamberg - Beschluss vom 03.08.2020
7 UF 251/18
Normen:
FamFG § 163a; GG Art. 6; GG Art. 103;
Fundstellen:
FamRB 2021, 192
FamRZ 2021, 704
Vorinstanzen:
AG Coburg, - Vorinstanzaktenzeichen 002 F 721/18

Anordnung einer Anhörung von Kindern in Abwesenheit ihrer ElternFamiliengerichtliche Ermessensentscheidung

OLG Bamberg, Beschluss vom 03.08.2020 - Aktenzeichen 7 UF 251/18

DRsp Nr. 2021/1028

Anordnung einer Anhörung von Kindern in Abwesenheit ihrer Eltern Familiengerichtliche Ermessensentscheidung

1. Es liegt im Ermessen des Familiengerichts, ob die in einer Kindschaftssache nach § 159 FamFG notwendige Anhörung einmal oder mehrmals durchgeführt wird.2. Die am Verfahren beteiligten Eltern haben keinen Anspruch auf eine Video- oder Audioaufzeichnung der vom Familiengericht nach § 159 FamFG durchzuführenden Kindesanhörung.3. Dem Anspruch der Eltern auf rechtliches Gehör wird mit der nachträglichen Information über den nach § 28 Abs. 4 FamFG dokumentierten Inhalt der Anhörung der Kinder in ausreichender Weise Rechnung getragen.

Tenor

1.

Es verbleibt beim Termin zur (erneuten) Anhörung der Kinder in Abwesenheit ihrer Eltern am 04.08.2020.

2.

Der Antrag der Antragstellerin, die Kindesanhörung audiovisuell oder mit einem Tonträger aufzunehmen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 163a; GG Art. 6; GG Art. 103;

Gründe

I.

Mit Verfügung vom 20.07.2020 bestimmte der Vorsitzende im vorliegenden Verfahren wegen Umgangs Termin zur Anhörung der beteiligten Kinder C und D.